Aktionstag am 4.10. in Mistelbach
Die Funktionäre um LR Karl Wilfing, AK Vizepräsident, NÖAAB BO Thomas Grießl und BR Franz Hammer Informierten vor den Kindergärten der Bezirkshauptstadt Mistelbach über den Familen Bonus Plus. Beim Anschließenden Pressefrühstück wurde auch die regionalre Presse Informiert. Ab 2019 wird die Steuerlast durch den Familienbonus um bis zu 1 500 Euro pro Kind und Jahr reduziert.
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1 500 Euro pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen. Geringverdienende Alleinerziehende beziehungsweise Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr. Ab 2019 ersetzt der Familienbonus Plus die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den derzeitigen Kinderfreibetrag. Sie benötigen dann grundsätzlich keine Kostennachweise mehr, außerdem kann der Familienbonus Plus unter den Eltern aufgeteilt und damit optimal ausgenützt werden. Da er unmittelbar die Steuer und nicht nur die Steuerbemessungsgrundlage vermindert, hat er eine vielfach höhere Entlastungswirkung als die bisherigen Maßnahmen. Sie können den Familienbonus Plus entweder über die Lohnverrechnung durch Ihren Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder in Ihrer Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Im ersten Fall spüren Sie ab dem Jahr 2019 eine monatliche Entlastung. Im zweiten Fall erhalten Sie den Gesamtbetrag einmalig im Zuge der Veranlagung, erstmals im Jahr 2020 für das Jahr 2019. Zwischen (Ehe)Partnern kann der Familienbonus Plus aufgeteilt werden. Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung: Als Elternteil können Sie entweder den vollen Familienbonus Plus in Höhe von 1 500 Euro für Ihr Kind beziehen oder der Betrag wird zwischen Ihnen und Ihrem (Ehe)Partner zu gleichen Teilen vergeben, also jeweils 750 Euro. Bei getrennt lebenden Partnern kann eine Aufteilung 1 500 Euro/0 Euro oder 750 Euro/750 Euro berücksichtigt werden. Einigen sich die Eltern nicht auf eine Aufteilung, so erhalten beide die Hälfte, daher 750 Euro. Nur wenn einer der beiden getrennt lebenden Elternteile für den Großteil der Kinderbetreuungskosten aufkommt (mindestens aber 1 000 Euro), gilt folgende Regelung: Der Elternteil, der überwiegend die Kinderbetreuungskosten getragen hat, erhält einen Familienbonus Plus in Höhe von 1 350 Euro; der andere getrennt lebende Partner erhält in diesem Fall nur 150 Euro. Diese Regelung ist bis 2021 befristet. Zahlt der getrennt lebende unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Unterhalt, steht diesem auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil erhält in diesem Fall den vollen Bonus in der Höhe von 1 500 Euro. Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen oder bei Ihrem Finanzamt.